Alsdorfer Lunte

Unsere Satzung

Erfahre die Regeln des Vereins..

Die  Vereinszwecke

  • Primär

Gemeinschaftlicher nicht-kommerzieller Anbau von nicht-medizinischen Cannabis für den heimischen Eigenkonsum der Mitglieder

  • Sekundär

Informationen über die verschiedenen Cannabissorten, deren Wirkung und Konsumarten zu sammeln und den Mitgliedern zur Verfügung stellen

  • Tertiär

Den Mitgliedern einen verantwortungsvollen und möglichst sicheren Umgang mit Cannabis beibringen

Unsere Satzung in Kurzform

Unsere Vereinssatzung ist an die Anforderungen des Cannabiskontrollgesetzes (CannG) angepasst und entspricht Stand jetzt dessen Vorgaben. Bei Inkrafttreten des Gesetzes sollten also keine Maßnahmen erforderlich sein, um die Erlaubnis zu bekommen. Alles ist fertig geplant.

Mit Erhalt der Erlaubnis sind wir handlungsfähig, auch bei erforderlichen Anpassungen. Die Satzung wird nicht online veröffentlicht, um unerwünschtes Kopieren zu verhindern. Sie wird persönlich vor Ort bereitgestellt und mit Interessenten besprochen, bevor der Beitritt erfolgt. Unsere Satzung ist grob 10 Seiten lang. Hier stellen wir einige Eckpunkte vor.

  • Reguläre Mitgliedervollversammlung alle 2 Jahre – hybride Form (online und vor Ort)
  • Mindestalter von 22 Jahren
  • Regulärer Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland
  • Versicherung des Mitglieds, nicht gleichzeitig in einem anderen Cannabis Club oder Anbauvereinigung Mitglied zu sein
  • Festsetzung durch den Vorstand: 99€ inkl. Mwst pro Monat
  • Einmalige Gebühr von 12,50€ für die Mitgliedskarte
  • Mindestmitgliedschaftsdauer von 3 Monaten. Danach 14 Tage Kündigungsfrist zum Monatsende
  • Auswahl der Samen durch die Mitglieder (nach der ersten Auswahl durch den Vorstand)
  • 2-wöchentliche Abgabe, immer freitags
  • Aktiv: Mindestens 10 Stunden pro Jahr aktive Beteiligung im Club
  • Passiv: Keine spezifischen Verpflichtungen
  • Bei der Gründungssitzung werden die ersten zwei Vorstände gewählt
  • Entsteht eine Vakanz füllt der Vorstand diese
  • Beide sind Alleinvertretungsberechtigt
  • Bevollmächtigung des Vorstands zur Änderung der Vereinssatzung bei objektiven Versagensgründen für die Erlaubnis des gemeinschaftlichen Cannabisanbaus, nur zur Beseitigung dieser Gründe
  • Ansonsten über die Mitgliedervollversammlung
  • Nicht-kommerzielle Ausrichtung
  • Sobald die finanziellen Reserven des Vereins gefüllt sind kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder stunden.
  • Das bedeutet, dass der Verein dann garkeinen Überschuss mehr erwirtschaftet und die Abgabe erfolgt zum Selbstkostenpreis
  • Mitgliederaufnahme
  • Abgabe
  • Qualitätssicherung
  • Dokumentationspflichten

Alles schon verankert und fertig für den 01.07.2024

Die volle Satzung

  • (1) Primärer Zweck des Vereines ist der gemeinschaftliche nicht-kommerzielle Anbau von nicht-medizinischen Cannabis für den heimischen Eigenkonsum der Mitglieder.
  • (2) Sekundärer Zweck des Vereines ist es seinen Mitgliedern Informationen zu einem verantwortungsvollen und möglichst sicheren Umgang mit Cannabis zu geben – insbesondere im Hinblick auf Suchtprävention und Jugendschutz.
  • (3) Vereinsname: Alsdorfer Lunte
  • (4) Vereinssitz: Alsdorf, mit Sitz in der Hubertusstr. 23
  • (5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
  • (6) Der Verein verfolgt das Ziel eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis zu erhalten und verpflichtet sich allen Anforderungen des Gesetzgebers Folge zu leisten.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Gemeinschaftlicher nicht-kommerzieller Anbau von nicht-medizinischen Cannabis für den heimischen Eigenkonsum der Mitglieder

  • (1) Dieser Zweck wird erst aktiv verfolgt, wenn das Cannabisgesetz (CannG) wirksam wird.
  • (2) Der Verein wird erst mit der Erlaubnis zum Anbau von Cannabis nach CannG durch die lokalen Behörden zu einer Anbauvereinigung.
  • (3) Organisation der gesamten Produktionskette des Cannabis in dem Anbaubereich des Vereins auf gesetzeskonforme Art und Weise.
    • a. Pachtung oder kauf einer geeigneten Fläche für den Anbau und die Abgabe von Cannabis;
    • b. Bezug von Samen;
    • c. Kauf von allen nötigen technischen Hilfsmitteln und Werkzeugen;
    • d. Erzeugung von Stecklingen für den Anbau und die Mitglieder;
    • e. Selektion der Stecklinge und Überwachung des Wachstums bis zur Blüte;
    • f. Ernte und Trocknung des Cannabis;
    • g. Probeentnahme.
  • (4) Kontrolle der getrockneten Ernte und Vorbereitung der Abgabe.
  • (5) Stichprobenentnahme zur Sicherstellung der Weitergabefähigkeit.
  • (6) Organisation der Abgabe des Cannabis an seine Mitglieder
    • a. Benachrichtigung der Mitglieder über die Erntemenge;
    • b. Abgabetage sind jeweils der vorvorletzte und letzte Freitag eines Kalendermonats;
    • c. Einhaltung der maximalen täglichen und monatlichen Abgabemengen im Einklang mit dem Gesetz;
    • d. Protokollierung der Abgabe.
  • (7) Enge Kooperation mit den Behörden und Unterstützung ihrer Prüfungen.
  • (8) Koordination der Mitglieder, damit diese den Anbau aktiv unterstützen können.
  • (9) Weitergehende Maßnahmen, die zum Ziel haben den Produktionspreis des angebauten Cannabis weiter zu senken

Mitgliedern Informationen zu einem möglichst sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu geben – insbesondere im Hinblick auf Suchtprävention und Jugendschutz.

  • (10) Durchführung einer Mitgliederbefragung zu jeder Ernte nach ihrem heimischen Konsum über das Rauscherlebnis, subjektive Stärke, Geschmack und ähnliches.
  • (11) Durchführung von Workshops und Informationstagen rund um das Thema Suchtprävention und Gefahren für die Gesundheit.
  • (12) Bereitstellung von Informationen von verschiedenen gängigen Konsumarten und die möglichst sichere Anwendung.
  • (13) Infotage für Familien mit Fokus auf Kinder- und Jugendschutz.
  • (14) Bereitstellung einer Suchtberatungsstelle für Mitglieder um eine schnelle Eingliederung in Hilfsprogramme zu gewährleisten.
  • (15) Aufklärungsarbeit über die Gefahren von Mischkonsum, härteren Drogen und Interaktionen mit Medikamenten.
  • (16) Informationen zur Gesetzeslage rund um das Thema Cannabis nach Einführung des CannG
  • (1) Mitglied des Vereins kann nur werden, wer:
    • a. Eine natürliche Person ist;
    • b. Mindestens 22 Jahre alt ist;
    • c. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat;
    • d. Nicht Mitglied einer anderen gemeinschaftlichen Cannabis Anbauvereinigung ist und diesbdem Verein schriftlich versichert;
    • e. Die Nachweise, für §3 Abs.1 b & c sind dem Vorstand, durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und ggf. Wohnmeldebestätigung, die nicht älter als 3 Monate ist, zu erbringen.
  • (2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist persönlich im Sitz des Vereins zu stellen.
  • (3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand per Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Beschlusses.
  • (5) Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 Monate und kann danach zum Ende jedes Monats beendet werden.
  • (6) Jedes Mitglied muss eine Mitgliedskarte haben, die auch als Mitgliedsausweis fungiert. Diese wird kostenpflichtig durch den Vorstand unmittelbar nach Aufnahme erstellt und wird nur persönlich übergeben.
  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch:
    • a. Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • b. Ausschluss aus dem Verein;
    • c. Streichung aus der Mitgliederliste;
    • d. Tod;
    • e. Verlust des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland des Mitglieds;
  • (2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Sitz des Vereins oder in elektronischer Form an den Vorstand.
  • (3) Der Austritt kann frühstens nach Ablauf der verpflichtenden 3 Monate erfolgen. Danach kann der Austritt zum Ende jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen erklärt werden.
  • (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben hiervon unberührt.
  • (5) Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
  • (6) Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge oder dem Vereinsvermögen zu.
  • (7) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn:
    • a. Ein Mitglied grob gegen die Satzung verstößt;
    • b. Ein Mitglied die Erlaubnis zum Anbau mit seinem Verhalten auf irgendeine Weise gefährdet;
    • c. Der Vorstand den Verdacht hat, dass ein Mitglied sträflich oder fahrlässig mit dem an das Mitglied abgegebene Cannabis handelt;
    • d. Bei einem Mitglied von einer Sucht auszugehen ist und die Sucht- & Präventionsmaßnahmen nicht geholfen haben oder vom Mitglied abgelehnt werden;
    • e. Ein Mitglied gegen den Jugendschutz verstößt;
    • f. Versuchter oder vollendeter Diebstahl am Vereinseigentum oder anderweitig herbeigeführter Schaden am Verein;
  • (8) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  • (9) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  • (10) Zur Antragsstellung auf Ausschluss ist nur der Vorstand und die Mitgliederversammlungberechtigt.
  • (11) Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn:
    • a. Ein Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen 2 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
    • b. Die Mitgliederversammlung eine Auflösung beschlossen hat. Dies gilt nicht für die Liquidatoren.
  • (1) Der Verein besteht aus:
    • a. Aktiven Mitgliedern
    • b. Passiven Mitgliedern
  • (2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, deren Gemeinschaftsstunden vom Vorstand aktiv eingeplant werden. Sie übernehmen Aufgaben die zur Erfüllung der Zwecke des Vereins wichtig sind. Beispiele (nicht abschließend) wären der Anbau des Cannabis, Ernte, Unterstützung bei der Abgabe oder Teilnahme an Informationsveranstaltungen.
  • (3) Für passive Mitglieder steht der legale Bezug von Cannabis im Vordergrund und sie helfen auf freiwilliger Basis.
  • (4) Mitglieder wählen im Aufnahmeantrag ihre Mitgliedsart zwischen passiv und aktiv und werden durch den Beschluss der Aufnahme dieser Rolle zugewiesen.
  • (5) Passive Mitglieder können jederzeit durch elektronischen Antrag an den Vorstand in die aktive Rolle wechseln.
  • (6) Aktive Mitglieder können erst nach Ableistung ihrer Pflichten gemäß § 6 Abs. 10 im laufenden Kalenderjahr in die passive Rolle wechseln. Nach abgegoltenen Pflichten ist dem Antrag immer zuzustimmen.
  • (1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins anfallen.
  • (2) Für die einzelne Abgabe von Cannabis und Setzlingen dürfen keine weiteren Kosten erhoben werden.
  • (3) Cannabis Samen können zum Selbstkostenpreis an Mitglieder weitergegeben werden.
  • (4) Umlagen können maximal zur Höhe des Einfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von dem Vorstand in einfacher Mehrheit festgesetzt werden.
  • (5) Beschlüsse und Festsetzungen sin den Mitgliedern bekannt zu geben.
  • (6) Das Mitglied verpflichtet sich dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift, des Namens, der Telefon-Nummer, Status des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der E-Mail Adresse binnen einer Frist von 14 Tagen mitzuteilen.
  • (7) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben werden nur Gebühren und monatlichen Mitgliedsbeiträge zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  • (8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstandene Kosten durch das Mitglied zu tragen.
  • (9) Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die dabei entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • (10) Aktive Mitglieder sind verpflichtet jährlich 10 Gemeinschaftsstunden zu leisten oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.
    • a. Die Abgeltungszahlungen sind nicht zu leisten, wenn der Vorstand keinen Versuch unternommen hat ein aktives Mitglied einzusetzen.
    • b. Die Abgeltungszahlungen entsprechen der am Jahresende noch offenen Stunden mal Mindestlohn.
    • c. Mögliche Arbeiten & Dienste zur Ableistung der Gemeinschaftsstunden wären
      • i. Anbau, Ernte & Trocknung des durch den Verein angebauten Cannabis;
      • ii. Reinigung des Equipments für den Anbau und des befriedeten Besitztums;
      • iii. Durchführung von Transport und Abgabe des Cannabis;
      • iv. Organisatorische Arbeiten, wie z.B. Planung & Durchführung von Informationsveranstaltungen, Messe Auftritten und dergleichen;
  • (11) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Mitarbeiter Folge zu leisten.
  • (12) Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach § 4 Abs. 6 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    • a. Ordnungsstrafe bis zu 100 €;
    • b. Bis maximal zweimal befristeter Ausschluss der Abgabe;
    • c. Umwandlung von aktivem Mitglied zu passivem Mitglied;
    • d. Verwarnung des Mitgliedes.
  • (13) Mitgliedsbeiträge sind monatlich zu zahlen und jeweils zum 01. des Monats fällig. Der rechtzeitige Zahlungseingang versteht sich dabei als der Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
  • (1) Die wirtschaftlichen Interessen des Vereins beschränken sich auf die Selbstkostendeckung und Sicherstellung der finanziellen Liquidität.
  • (2) Dem Vorstand ist es erlaubt Sicherheitsreserven für folgende Posten zu bilden:
    • a. Hilfsmaßnahmen für süchtige Mitglieder bis 30.000€;
    • b. Steuern bis zur Höhe aller als nächstes anfallenden Abgaben;
    • c. Einkauf von Anbauequipment bis 120.000€;
    • d. Reparaturen bis 20.000€;
    • e. Rechtliche Interessensvertretung bis 150.000€;
    • f. Laufende Verträge bis in Summe genug da ist um auch ohne weitere Einnahmen 3-Monate alle laufenden Verbindlichkeiten bedienen zu können;
    • g. Land- & Objekterwerb / Objektbau & -planung bis 200.000€ oder falls ein geplanter Erwerb vorliegt bis zum Erwerbspreis;
    • h. Veranstaltungen bis 50.000€;
    • i. Broschüren und Informationsmaterial 8000€;
    • j. Nicht budgetierter Kontostand bis 50.000€.
  • (3) Sind alle Sicherheitsreserven gefüllt kann der Vorstand Monatsweise die Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder stunden, bis der nicht budgetierte Kontostand Posten wieder unter 50.000€ fällt.
  • (4) Die Einnahmen werden erzielt durch:
    • a. Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühr;
    • b. Spenden
  • (1) Eine Abgabe von Cannabis & Vermehrmaterial findet nur statt, wenn der Verein eine Erlaubnis nach CannG (§ 11 Absatz 1) und weitergabefähiges Cannabis hat.
  • (2) Eine Abgabe erfolgt nur an Abgabetagen:
    • a. Reguläre Abgabetage sind der vorvorletzte und letzte Freitag jedes Kalendermonats;
    • b. Irreguläre Abgabetage werden vom Vorstand Bekanntgegeben.
  • (3) Abgabe erfolgt nur an Mitglieder unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der Mitgliedskarte.
  • (4) Eine Abgabe erfolgt nur an Mitglieder, die nicht im Zahlungsverzug sind.
  • (5) Die Abgabe muss protokolliert werden. Zu protokollieren ist:
    • a. Abgabetag & -Menge in Gramm und die Sorte;
    • b. Mitgliedsname.
  • (6) Die Abgabe an Mitglieder, die Betrunken oder in irgendeinem Rausch erscheinen ist ausgeschlossen.
  • (7) Ein Anspruch auf Abgabe besteht nicht.
  • (1) Die Organe des Vereins sind:
    • a. Die Mitgliederversammlung;
    • b. Der Vorstand.
  • (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  • (2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle 2 Kalenderjahre statt.
  • (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  • (4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand per Beschluss fest.
  • (5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • (6) Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 45% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer außergewöhnlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weiter Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus § 10 Abs. 3
  • (7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • (8) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand geführt, bei dessen Verhinderung kann der Vorstand ein Mitglied zum Vorsitzenden der Versammlung ernennen.
  • (9) Der Vorstand oder der Vorsitzende ernennt einen Protokollführer.
  • (10) Alle Mitglieder sind Teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die schon 6 Monate im Verein sind. Gründungsmitglieder sind sofort Stimmberechtigt.
  • (11) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird entscheidet darüber der Vorstand.
  • (12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • (13) Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  • (14) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  • (15) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namensgestellt werden. Die Anträge sind zu begründen. Damit eine zeitnahe Berücksichtigung stattfinden kann müssen begehren min. 4 Wochen vor der Einladung eingereicht werden.
  • (16) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als hybride Versammlungen statt.
  • (17) Teilnahme- und Stimmberechtigten Personen, die online an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. Auswahl der zu verwendeten Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
  • (18) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die Teilnahme- und Stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  • (19) Im Übrigen gelten für die hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  • (20) Während der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen und zum Schluss vom Vorsitzenden bzw. Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  • (21) Für Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    • a. Entlastung des Vorstandes;
    • b. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand;
    • c. Änderung der Satzung, Vereinszweck und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
    • d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 10 Abs. 15).
  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  • (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Sie sind Einzelvertretungsberechtigt.
  • (3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Abberufung.
  • (4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  • (5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
  • (6) Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zu beschließen, sofern es objektiv das Erlangen der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen nach CannG betrifft.
  • (7) Der Vorstand tagt min. einmal pro Quartal und ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  • (8) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen.
  • (9) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    • b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • c. Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplan für jedes Geschäftsjahr;
    • d. Buchführung;
    • e. Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss/Streichung und Sanktionierung von Mitgliedern;
    • f. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen;
    • g. Einhaltung des Jugendschutzes und Suchtpräventionsmaßnahmen;
    • h. Planung aller operativen Notwendigkeiten um eine reibungslose Produktion und Verteilung von Cannabis an seine Mitglieder zu gewährleisten;
    • i. Den Verein geschäftsführend zu vertreten;
    • j. Integration der Mitglieder in den Anbau.
    • k. Eine elektronische Mitgliederabstimmung durchzuführen, die es den Mitgliedern erlaubt per Abstimmung die Samen für den Anbau auszuwählen und die Verteilung zu regeln.
    • l. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen und per Beitragsordnung festzusetzen.
    • m. Ernennung eines Präventionsbeauftragten (Suchtprävention & Jugendschutz)
    • n. Feststellung jedweder Selbstkostenpreise
  • (10) Der Vorstand ist nicht berechtigt Cannabis vom Verein zu erhalten.
  • (11) Die Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge und Aufnahmegebühr regelt wird durch den Vorstand erlassen.
  • (12) Der Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt und abberufen.
  • (1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins beschließen, dass Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  • (2) Der Vorstand kann bei Bedarf geringfügig Beschäftige einstellen.
  • (3) Für die Ausgestaltung des Vertrages ist der Vorstand zuständig.
  • (4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  • (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, mit 3/4 Mehrheit beschlossen wird.
  • (2) Der Vorstand sind die Liquidatoren.
  • (3) Im Falle der Auflösung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit wohin das Vermögen fällt.
  • (1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 07.04.2024 beschlossen.
  • (2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • (3) Es gelten die Begriffsbestimmungen §1 des KCanG Artikel 1, Kapitel 1.